Oliver Fries, Jahrgang 1968, geboren in Hamburg
Qualifikationen
- 1994-2000 Studium der Psychologie am Institut für Psychologie der Universität Kiel mit den Schwerpunkten Pädagogische Psychologie (Systemische Beratung) und Klinische Psychologie (Verhaltenstherapeutische Interventionen)
- 2002-2003 Ausbildung zum Systemischen Berater am Institut für Systemisch-Integrative Therapie und Beratung, Essen
- 2006-2008 Ausbildung zum Systemischen Therapeuten am Institut für systemische Studien, Hamburg
Tätigkeiten
Nach meinem Studium habe ich Erfahrungen in verschiedenen Arbeitskontexten sammeln können, unter anderem in der Suchtberatung, in der langjährigen Arbeit mit psychisch kranken Menschen im sozialpsychiatrischen Kontext sowie in der Erwachsenenbildung. Seit 2010 bin ich in einer Beratungsstelle tätig und biete dort im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Ehe-, Familien- und Lebensberatung psychologische und therapeutische Hilfe für Einzelklienten, Paare und Familien an. Parallel zu meiner Festanstellung bin ich freiberuflich als Dozent für systemische Therapie und Beratung tätig und arbeite in eigener Praxis in Kiel.
Philosophie
Oberstes Prinzip meines Handelns ist die Wertschätzung und der Respekt gegenüber anderen Menschen. In meinem Verständnis von systemisch-psychologischer Arbeit betrachte ich jeden Menschen als prinzipiell autonom und selbstverantwortlich bezüglich des eigenen Handelns und der eigenen Wahrnehmung. Ich selbst möchte dabei einen sicheren Rahmen zur Verfügung stellen, der es Menschen möglich macht, sich neue Perspektiven und Handlungsmöglichkeiten zu eröffnen und Risiken der Veränderung einzugehen. Dabei kann es wichtig sein, im Rahmen des Beratungsauftrags gegebenenfalls alte Erlebens-, Erfahrungs- und Handlungsmuster zu entdecken und aufzubrechen. Hierfür ist eine wohlwollende und vertrauensvolle Beziehung aus meiner Sicht einer der wichtigsten Eckpfeiler.
Schweigepflicht
Ich unterliege der Schweigepflicht nach § 203 StGB, das heißt, dass alle Informationen diskret und streng vertraulich behandelt werden. Ausnahmen von der Schweigepflicht hat der Gesetzgeber ledigich für Selbst- und Fremdgefährdung sowie bei Verdacht auf Gefährdung des Kindeswohls festgeschrieben.
